Änderung Sachbezugsverordnung ab 2016
Neuer Sachbezugswert bei Fahrzeugen
Ab 2016 gilt ein neuer Sachbezugswert für arbeitgebereigene KFZ für nicht beruflich veranlasste Fahrten (Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung bzw. sonstige Privatfahrten) von Dienstnehmern.
Der monatliche Sachbezugswert erhöht sich von 1,5% auf 2% der Anschaffungskosten (inkl. USt und NOVA), maximal aber € 920,- je Monat. Für schadstoffarme Fahrzeuge, mit einer Co2-Emission zum Zeitpunkt der Anschaffung von maximal 130g/km, bleibt der Sachbezugswert weiterhin bei 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten bzw. maximal € 720,- je Monat. Der Grenzwert muss zum Zeitpunkt der Anschaffung unterschritten werden und das Fahrzeug gilt dann auch für die Folgejahre als schadstoffarmes Fahrzeug und der monatliche Sachbezug bleibt bei den 1,5% der Anschaffungskosten.
Dieser Grenzwert von 130g/km wird in den folgenden vier Jahren jeweils um 3g/km abgesenkt und ab 2020 beträgt der maximale CO2 Emissionswert 118g/km. Für Fahrzeuge mit einer CO2 Emission von 0g/km (reine Elektrofahrzeuge) ist kein Sachbezug anzusetzen. Wird das Fahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für weniger als 500km im Monat für Privatfahrten genutzt (maximal 6.000 km/Jahr), dann verringert sich der monatliche Sachbezugswert um die Hälfte auf 1%, maximal € 480,- bzw. 0,75%, maximal € 360,-.
Kostenbeitrag von Dienstnehmern
Es besteht die Möglichkeit dass der Dienstnehmer einen einmaligen Kostenbeitrag bei der Anschaffung des Fahrzeuges leistet. Dann verringern sich die Anschaffungskosten einmalig in Höhe des Kostenbeitrages und der Sachbezugswert ist von den geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Das Wahlrecht, wo der Kostenbeitrag auf 8 Jahre gleichmäßig verteilt wird, entfällt mit Ende 2015.
Pendlerpauschale und Firmenauto
Wenn der Dienstnehmer das firmeneigene Fahrzeug für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen kann, dann hat er keinen Anspruch auf die Pendlerpauschale.
Garagen- und Abstellplatz
Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen Garagen- oder Abstellplatz zur Verfügung, dann ist folgendes zu beachten. Befindet sich der Garagen- oder Abstellplatz in einer parkraumüberwachten Zone (ist meist in Städten der Fall), dann ist ein monatlicher Sachbezug iHv € 14,53 zu berücksichtigen. Befindet sich Stellplatz bei der Wohnung vom Dienstnehmer, dann ist immer ein Sachbezug iHv € 14,53 zu berücksichtigen unabhängig davon ob die Zone Parkraumüberwacht ist oder nicht.
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